Anwalt Gefährdung Straßenverkehr Berlin
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Unter der Überschrift "Alkohol im Straßenverkehr" interessiert allein die erste Tatbestandsalternative des § 315c StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, UND dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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